Forderung im Insolvenzverfahren anmelden: Ablauf, Frist und Kosten in Österreich
Ein Kunde ist insolvent, die Rechnung ist offen. Ob überhaupt noch Geld zurückkommt, hängt zuerst an einem Schritt: der Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht. Wer sie versäumt oder unvollständig einbringt, nimmt an der Verteilung nicht teil oder zahlt drauf. Dieser Ratgeber zeigt, was die Insolvenzordnung (IO) verlangt, welche Fristen gelten und was die Anmeldung kostet.
- Forderungen werden beim Insolvenzgericht angemeldet, nicht beim Masseverwalter.
- Die Anmeldung nennt Betrag, Grund, Rang und Beweismittel, das Formblatt der Justiz soll verwendet werden.
- Die Anmeldungsfrist steht im Edikt und endet mindestens 14 Tage vor der Prüfungstagsatzung.
- Wer zu spät anmeldet, ersetzt dem Verwalter die Kosten einer besonderen Prüfungstagsatzung.
- Für jede Anmeldung fällt eine Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz an.
- Zinsen zählen nur bis zur Eröffnung, Fremdwährungen werden zum Eröffnungstag in Euro umgerechnet.
Bevor Sie anmelden
Die Frist steht im Edikt
Mit der Eröffnung veröffentlicht das Gericht ein Edikt in der Insolvenzdatei. Es nennt das Insolvenzgericht, das Aktenzeichen, den Insolvenzverwalter mit Kontaktdaten, die Anmeldungsfrist und den Termin der Prüfungstagsatzung.1 Die Frist ist so bemessen, dass zwischen ihrem Ende und der Prüfungstagsatzung mindestens 14 Tage liegen; die Prüfungstagsatzung findet in der Regel 60 bis 90 Tage nach Eröffnung statt.1 Wie Sie das Edikt finden, erklärt unser Beitrag zur Ediktsdatei. Auf Konkurse.at erscheint jedes neue Firmenedikt am Tag der Bekanntmachung unter Aktuelle Konkurse und auf den Seiten der Bundesländer.
Insolvenzforderung oder Masseforderung
Angemeldet werden Insolvenzforderungen, also Ansprüche, die schon vor der Eröffnung entstanden sind.2 Anders ist es bei Masseforderungen: Lieferungen und Leistungen, die der Verwalter nach Eröffnung bestellt oder aus einem Vertrag übernimmt, in den er eintritt, werden aus der Masse vorweg und voll bezahlt.3 Sie werden nicht angemeldet, sondern direkt beim Verwalter eingefordert.
Eigentum und Sicherheiten gehen eigene Wege
Wer unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, ist Eigentümer und kann die Ware aussondern lassen; das richtet sich nach den allgemeinen Regeln und nicht nach der Forderungsanmeldung.4 Gläubiger mit Pfand oder anderer Sicherheit werden zuerst aus dieser Sicherheit befriedigt. Nur den Teil, den sie nicht deckt, melden sie als Insolvenzforderung an.5 Beides muss trotzdem in der Anmeldung angegeben werden.6 Was Lieferanten dabei konkret tun sollten, steht in unserem Beitrag Kunde insolvent: was Lieferanten jetzt tun müssen.
Aufrechnung statt Anmeldung
Schulden Sie dem insolventen Unternehmen selbst Geld, kann eine Aufrechnung möglich sein. Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung schon aufrechenbar waren, müssen nicht angemeldet werden.7
Die Anmeldung selbst
Was hineingehört
Die Anmeldung muss den Betrag der Forderung, die Tatsachen, auf die sie sich stützt, den beanspruchten Rang und die Beweismittel nennen. Läuft schon ein Prozess, kommen Gericht und Aktenzeichen dazu. Anzugeben sind auch Absonderungsrechte, ein Eigentumsvorbehalt und eine beabsichtigte Aufrechnung. E-Mail-Adresse und Bankverbindung sollen ebenfalls angegeben werden, damit die Quote später überwiesen werden kann.6
Das Formblatt der Justiz
Für die Anmeldung soll das Formblatt verwendet werden, das die Justiz auf ihrer Website bereitstellt. Wer es nicht verwendet, muss trotzdem alle Angaben machen, die das Formblatt verlangt.6 Als Beilagen eignen sich Rechnungen, Lieferscheine, Verträge, Mahnungen und eine Aufstellung der offenen Posten.
Wo und wie einbringen
Die Anmeldung geht an das Insolvenzgericht, das im Edikt genannt ist, schriftlich oder mündlich zu Protokoll. Nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind samt Beilagen zweifach einzureichen.8 Den Masseverwalter informiert das Gericht; eine Kopie direkt an den Verwalter ersetzt die Anmeldung bei Gericht nicht. Wer der Verwalter ist und wie Sie ihn erreichen, zeigt unser Masseverwalter-Verzeichnis.
Zinsen und Fremdwährungen richtig rechnen
Zinsen gehören nur bis zum Tag der Eröffnung in die Anmeldung. Zinsen ab der Eröffnung und die Kosten der Verfahrensteilnahme sind keine Insolvenzforderungen.9 Forderungen in fremder Währung oder ohne bestimmten Betrag werden mit ihrem Euro-Wert zum Zeitpunkt der Eröffnung angemeldet. Noch nicht fällige Forderungen gelten als fällig.10
Kosten und Vertretung
Die Pauschalgebühr
Für jeden Schriftsatz, mit dem eine Forderung angemeldet wird, fällt eine Pauschalgebühr nach Tarifpost 5 des Gerichtsgebührengesetzes an, auch für eine spätere Erhöhung. Es ist ein niedriger zweistelliger Eurobetrag, der regelmäßig an die Inflation angepasst wird.11 Die eigentliche Arbeit liegt eher in den Unterlagen als in den Gebühren.
Selbst anmelden oder über einen Kreditschützer
Eine Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jeder Gläubiger kann selbst anmelden. Viele Unternehmen lassen sich trotzdem von einem bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten.12 Das sind der KSV1870, der AKV, der Österreichische Verband Creditreform und, für Arbeitnehmer, der ISA.13 Die Verbände nehmen an den Tagsatzungen teil und berichten über den Verlauf. Für ihre Vertretung verlangen sie ein eigenes Entgelt.
Zu spät angemeldet
Wer die Frist versäumt, kann noch nachträglich anmelden. Die Forderung wird dann in einer besonderen Prüfungstagsatzung geprüft, deren Kosten der Gläubiger dem Verwalter ersetzt. Das entfällt nur, wenn eine frühere Anmeldung nicht möglich war. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, bleiben ganz unberücksichtigt.14
Nach der Anmeldung
Die Prüfungstagsatzung
In der Prüfungstagsatzung muss der Verwalter zu jeder angemeldeten Forderung erklären, ob er sie anerkennt oder bestreitet.15 Die Teilnahme ist nicht Pflicht. Das Ergebnis steht danach im Anmeldungsverzeichnis beim Gericht, bei Vertretung berichtet der Kreditschützer.
Wenn die Forderung bestritten wird
Bestreitet der Verwalter oder ein anderer Gläubiger die Forderung, kann der Gläubiger ihre Feststellung mit Klage verlangen. Das Gericht setzt dafür eine Frist von mindestens einem Monat. Die Klage ist auf den Grund und den Betrag beschränkt, die in der Anmeldung stehen.16 Eine sorgfältige Anmeldung erspart hier viel Ärger.
Wann Geld fließt
Zahlungen an die Gläubiger sind erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung zulässig. Bei größeren Verfahren verteilt der Verwalter die Quote oft in mehreren Schritten.17 Im Sanierungsverfahren richtet sich die Zahlung nach dem angenommenen Sanierungsplan. Wichtig: Ein bestätigter Sanierungsplan wirkt auch gegen Gläubiger, die am Verfahren nicht teilgenommen haben. Der Teil der Forderung über der Quote ist auch für sie verloren.18 Wie Konkurs und Sanierungsverfahren sich unterscheiden, erklärt unser Überblick Insolvenzverfahren in Österreich.
Die Umsatzsteuer zurückholen
Wird eine Forderung uneinbringlich, berichtigt der Lieferant die bereits abgeführte Umsatzsteuer. Kommt später doch eine Quote, ist erneut zu berichtigen.19 Den richtigen Zeitpunkt klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.
Früher davon erfahren
Je früher Sie von einer Insolvenz wissen, desto mehr Zeit bleibt für Anmeldung, Aussonderung und offene Lieferungen. Mit Konkurse.at können Sie Kunden und Lieferanten beobachten und erfahren am Tag des Edikts von einem neuen Verfahren. Die Tarife finden Sie auf der Startseite.
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Quellen
- 1 Insolvenzordnung § 74 (JUSLINE) (jusline.at)
- 2 Insolvenzordnung § 51 (JUSLINE) (jusline.at)
- 3 Insolvenzordnung § 46 (JUSLINE) (jusline.at)
- 4 Insolvenzordnung § 44 (JUSLINE) (jusline.at)
- 5 Insolvenzordnung § 48 (JUSLINE) (jusline.at)
- 6 Insolvenzordnung § 103 (JUSLINE) (jusline.at)
- 7 Insolvenzordnung § 19 (JUSLINE) (jusline.at)
- 8 Insolvenzordnung § 104 (JUSLINE) (jusline.at)
- 9 Insolvenzordnung § 58 (JUSLINE) (jusline.at)
- 10 Insolvenzordnung § 14 (JUSLINE) (jusline.at)
- 11 Gerichtsgebührengesetz, Tarifpost 5 (Forum Verlag) (forum-media.at)
- 12 Insolvenzordnung § 266 (JUSLINE) (jusline.at)
- 13 Unternehmensserviceportal (Gläubigerschutzverbände) (usp.gv.at)
- 14 Insolvenzordnung § 107 (JUSLINE) (jusline.at)
- 15 Insolvenzordnung § 105 (JUSLINE) (jusline.at)
- 16 Insolvenzordnung § 110 (JUSLINE) (jusline.at)
- 17 Insolvenzordnung § 128 (JUSLINE) (jusline.at)
- 18 Insolvenzordnung § 156 (JUSLINE) (jusline.at)
- 19 Umsatzsteuergesetz 1994 § 16 (JUSLINE) (jusline.at)
Insolvenzen früher erkennen als die Statistik
Konkurse.at meldet jede Firmeninsolvenz in Österreich am Tag der Bekanntmachung in der Ediktsdatei, oft Wochen vor der offiziellen Statistik. Nach Bundesland, Branche und Verfahrensart filterbar.