Ratgeber 16. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit

Kunde insolvent: was Lieferanten in Österreich jetzt tun müssen

Maximilian Kuch
Maximilian Kuch
Gründer von Konkurse.at

Die Nachricht kommt oft per Mail vom Masseverwalter oder per Anruf aus dem Vertrieb: Ein Kunde ist insolvent. Offene Rechnungen, Ware beim Kunden und laufende Aufträge stehen plötzlich unter anderen Regeln. Wer in den ersten Tagen richtig reagiert, sichert deutlich mehr als die spätere Quote. Diese Übersicht folgt der Insolvenzordnung (IO) und zeigt, was Lieferanten jetzt tun sollten.

Das Wichtigste in Kürze
  • Ware unter Eigentumsvorbehalt gehört weiter dem Lieferanten und kann ausgesondert werden, bei Fortführung aber oft erst nach sechs Monaten.
  • Verträge darf der Lieferant in den ersten sechs Monaten nicht allein wegen der Insolvenz oder alter Rückstände auflösen.
  • Neue Lieferungen auf Bestellung des Masseverwalters sind Masseforderungen und werden voll bezahlt.
  • Gegenforderungen, die schon bei Eröffnung bestanden, können oft aufgerechnet werden.
  • Zahlungen aus den Monaten vor der Insolvenz kann der Verwalter anfechten.
  • Offene Rechnungen aus der Zeit davor werden beim Insolvenzgericht angemeldet.

Die ersten Schritte

Prüfen, was genau eröffnet wurde

Maßgeblich ist das Edikt in der Insolvenzdatei. Es zeigt, ob ein Konkursverfahren oder ein Sanierungsverfahren läuft, wer Masseverwalter ist und bis wann Forderungen anzumelden sind. Die Wirkungen der Eröffnung beginnen mit dem Tag nach der Bekanntmachung.1 Wie Sie das Edikt finden, steht in unserem Beitrag zur Ediktsdatei; auf Konkurse.at finden Sie jedes Firmenverfahren unter Aktuelle Konkurse oder über das Bundesland.

Eine Liste machen

Bevor Sie mit jemandem sprechen, verschaffen Sie sich einen Überblick: Welche Rechnungen sind offen und seit wann? Welche Ware liegt beim Kunden, und ist sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert? Welche Aufträge laufen noch? Welche Zahlungen kamen in den letzten Monaten herein, und schulden Sie dem Kunden selbst etwas? Aus diesen vier Fragen ergeben sich alle weiteren Schritte.

Den Masseverwalter kontaktieren

Für Ware, Verträge und neue Lieferungen ist ab der Eröffnung der Masseverwalter zuständig, nicht mehr die Geschäftsführung. Seine Kontaktdaten stehen im Edikt und in unserem Masseverwalter-Verzeichnis. Was er darf und was nicht, erklärt Masseverwalter in Österreich.

Ware unter Eigentumsvorbehalt

Eigentum bleibt Eigentum

Haben Sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert und ist die Ware noch nicht bezahlt, sind Sie weiterhin Eigentümer. Sie gehört nicht zur Insolvenzmasse und kann ausgesondert werden.2 Voraussetzung ist, dass der Vorbehalt wirksam vereinbart wurde; ein bloßer Vermerk auf Lieferschein oder Rechnung genügt in der Regel nicht.3

Die Ware muss sich zuordnen lassen

Aussondern kann man nur, was sich eindeutig als die eigene Ware erkennen lässt, etwa über Serien- oder Chargennummern und Lieferpapiere.3 Wurde sie verarbeitet oder mit anderer Ware vermengt, entsteht ohne besondere Vereinbarung Miteigentum nach Wertanteilen.3 Melden Sie Ihren Vorbehalt dem Masseverwalter schriftlich, mit Lieferscheinen und Rechnungen, und fragen Sie nach einer Bestandsaufnahme.

Herausgabe oft erst nach sechs Monaten

Führt der Verwalter das Unternehmen fort, kann er die Herausgabe aufschieben: Für sechs Monate ab Eröffnung kann ein Aussonderungsanspruch nicht durchgesetzt werden, wenn das die Fortführung gefährden könnte. Ausnahmen gelten nur, wenn die Herausgabe zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile unerlässlich ist.4 Der Eigentumsvorbehalt ist außerdem in der Forderungsanmeldung anzugeben.5

Weiterverkaufte Ware

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde Ihnen die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf im Voraus ab. In Österreich wirkt diese Abtretung gegenüber dem Masseverwalter aber nur, wenn sie offengelegt wurde, etwa durch einen Vermerk in den Büchern des Kunden oder eine Verständigung seines Abnehmers.6

Laufende Verträge und neue Lieferungen

Der Masseverwalter entscheidet

Bei Verträgen, die beide Seiten noch nicht vollständig erfüllt haben, kann der Verwalter entweder erfüllen oder zurücktreten. Sie können beim Gericht beantragen, dass er sich innerhalb einer Frist erklärt; sie endet frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung. Schweigt er, gilt das als Rücktritt. Ihren Schaden aus dem Rücktritt können Sie dann nur als Insolvenzforderung geltend machen.7

Keine Kündigung allein wegen der Insolvenz

In den ersten sechs Monaten nach Eröffnung dürfen Sie einen Vertrag mit dem insolventen Kunden nur aus wichtigem Grund auflösen, wenn die Auflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Die schlechtere wirtschaftliche Lage oder ein Zahlungsverzug aus der Zeit vor der Eröffnung zählen nicht als wichtiger Grund.8 Vertragsklauseln, die für den Fall der Insolvenz einen Rücktritt oder die Auflösung vorsehen, sind unzulässig.9

Vorleistung zurückhalten

Waren Sie zur Vorleistung verpflichtet und kannten die schlechte Lage des Kunden bei Vertragsabschluss nicht, dürfen Sie Ihre Leistung zurückhalten, bis die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist.7

Neue Lieferungen nach Eröffnung

Bestellt der Masseverwalter nach der Eröffnung neu oder tritt er in einen Vertrag ein, sind Ihre Ansprüche daraus Masseforderungen. Sie werden vor den Insolvenzgläubigern und voll bezahlt.10 Lassen Sie sich neue Bestellungen deshalb schriftlich vom Verwalter bestätigen. Ein Restrisiko bleibt: Reicht die Masse nicht einmal für die Masseforderungen, zeigt der Verwalter die Masseunzulänglichkeit an, und auch diese Forderungen werden nur noch anteilig bedient.11

Gegenforderungen und Anfechtung

Aufrechnen, wo es geht

Schulden Sie dem Kunden selbst Geld, etwa aus einer Gutschrift, einem Bonus oder einer Gegenlieferung, können Sie unter Umständen aufrechnen. Forderungen, die schon bei der Eröffnung aufrechenbar waren, müssen nicht einmal angemeldet werden.12 Ausgeschlossen ist die Aufrechnung, wenn Sie erst nach der Eröffnung etwas schuldig geworden sind oder Ihre Forderung erst danach erworben haben, und auch dann, wenn Sie die Gegenforderung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit erworben haben.13

Zahlungen kurz vor der Insolvenz

Der Masseverwalter prüft, ob einzelne Gläubiger vor der Eröffnung bevorzugt wurden, und kann solche Zahlungen anfechten. Bezahlt wurden Sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und wussten Sie davon oder hätten es wissen müssen, ist die Zahlung bis zu sechs Monate vor der Eröffnung anfechtbar.14 Bekamen Sie eine Sicherheit oder Zahlung, auf die Sie so keinen Anspruch hatten, reicht die Frist bis zu einem Jahr zurück.15 Bei Absicht, andere Gläubiger zu benachteiligen, gelten noch längere Fristen.16

Woran Kennenmüssen festgemacht wird

Ob ein Lieferant die Zahlungsunfähigkeit hätte erkennen müssen, entscheidet sich am Einzelfall. Wer etwa nur noch nach mehreren Mahnungen, in Raten oder unter Exekutionsdruck bezahlt wurde, sollte seine Eingänge der letzten Monate prüfen. Der Verwalter muss die Anfechtung binnen eines Jahres ab Eröffnung gerichtlich geltend machen, sonst erlischt der Anspruch.17 Wer eine Anfechtung erhält, sollte sie nicht ungeprüft bezahlen, sondern sich beraten lassen.18

Die Forderung sichern

Anmelden beim Insolvenzgericht

Alle offenen Rechnungen aus der Zeit vor der Eröffnung melden Sie beim Insolvenzgericht an, innerhalb der Frist im Edikt, mit Betrag, Grund, Rang und Beweismitteln. Eigentumsvorbehalt und Aufrechnung sind dabei anzugeben.5 Schritt für Schritt erklärt das unser Ratgeber Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Viele Lieferanten lassen sich von einem Kreditschutzverband wie dem KSV1870, dem AKV oder Creditreform vertreten.19

Umsatzsteuer berichtigen

Wird die Forderung uneinbringlich, berichtigen Sie die bereits abgeführte Umsatzsteuer. Fließt später eine Quote, ist erneut zu berichtigen.20

Mit dem Sanierungsplan rechnen

Im Sanierungsverfahren erhalten die Gläubiger mindestens 20 % ihrer Forderung binnen zwei Jahren, bei Eigenverwaltung mindestens 30 %. Im Konkurs ist die Quote oft niedriger oder fällt ganz aus. Die Unterschiede erklärt unser Überblick Insolvenzverfahren in Österreich.

Für das nächste Mal

Vorsorge im Vertrag

Ein wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt, klare Zahlungsziele und eine saubere Kennzeichnung der Ware sind die wichtigsten Hebel, die ein Lieferant selbst in der Hand hat.3 Für größere Außenstände, besonders im Export, gibt es Kreditversicherungen.21

Früher Bescheid wissen

Jeder Tag zwischen Edikt und Reaktion kostet Handlungsspielraum. Mit Konkurse.at beobachten Sie Ihre Kunden und erfahren am Tag der Bekanntmachung von einem neuen Verfahren, statt es Wochen später vom Masseverwalter zu hören. Die Tarife stehen auf der Startseite. Welche Bundesländer und Verfahren gerade besonders betroffen sind, zeigt unsere Statistik zu Firmeninsolvenzen in Österreich.

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Quellen

  1. 1 Insolvenzordnung § 2 (JUSLINE) (jusline.at)
  2. 2 Insolvenzordnung § 44 (JUSLINE) (jusline.at)
  3. 3 WKO (Eigentumsvorbehalt) (wko.at)
  4. 4 Insolvenzordnung § 11 (JUSLINE) (jusline.at)
  5. 5 Insolvenzordnung § 103 (JUSLINE) (jusline.at)
  6. 6 WKO (Eigentumsvorbehalt, verlängerter Vorbehalt) (wko.at)
  7. 7 Insolvenzordnung § 21 (JUSLINE) (jusline.at)
  8. 8 Insolvenzordnung § 25a (JUSLINE) (jusline.at)
  9. 9 Insolvenzordnung § 25b (JUSLINE) (jusline.at)
  10. 10 Insolvenzordnung § 46 (JUSLINE) (jusline.at)
  11. 11 Insolvenzordnung § 124a (JUSLINE) (jusline.at)
  12. 12 Insolvenzordnung § 19 (JUSLINE) (jusline.at)
  13. 13 Insolvenzordnung § 20 (JUSLINE) (jusline.at)
  14. 14 Insolvenzordnung § 31 (JUSLINE) (jusline.at)
  15. 15 Insolvenzordnung § 30 (JUSLINE) (jusline.at)
  16. 16 Insolvenzordnung § 28 (JUSLINE) (jusline.at)
  17. 17 Insolvenzordnung § 43 (JUSLINE) (jusline.at)
  18. 18 WKO (Anfechtung im Insolvenzverfahren) (wko.at)
  19. 19 Unternehmensserviceportal (Gläubigerschutzverbände) (usp.gv.at)
  20. 20 Umsatzsteuergesetz 1994 § 16 (JUSLINE) (jusline.at)
  21. 21 OeKB (Private Kreditversicherungen) (oekb.at)
Maximilian Kuch
Maximilian Kuch
Gründer von Konkurse.at

Maximilian Kuch ist Ökonom und Digitalunternehmer. In mehreren Projekten zu Insolvenzdaten verfolgt er Firmenpleiten täglich aus den amtlichen Bekanntmachungen, in Österreich wie im übrigen Europa. Seine Auswertungen verbinden die Jahreszahlen der Kreditschützer mit tagesaktuellen Daten direkt aus der Ediktsdatei der Justiz und zeigen Entwicklungen oft lange bevor sie in den Statistiken ankommen.

Insolvenzen früher erkennen als die Statistik

Konkurse.at meldet jede Firmeninsolvenz in Österreich am Tag der Bekanntmachung in der Ediktsdatei, oft Wochen vor der offiziellen Statistik. Nach Bundesland, Branche und Verfahrensart filterbar.