Ediktsdatei: so funktioniert die Insolvenzabfrage in Österreich
Jede Insolvenz in Österreich wird an genau einer Stelle amtlich bekannt gemacht: in der Insolvenzdatei, einem Teil der Ediktsdatei der Justiz. Die Abfrage ist kostenlos und für jeden offen. Für Gläubiger hat sie aber Grenzen, die man kennen sollte: Sie benachrichtigt niemanden, und abgeschlossene Verfahren verschwinden nach einiger Zeit aus der Einsicht.
- Die Insolvenzdatei ist der einzige amtliche Ort für Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren.
- Die Einsicht unter edikte.justiz.gv.at ist kostenlos und für alle möglich.
- Die Wirkungen der Eröffnung beginnen mit dem Tag nach der Bekanntmachung des Edikts.
- Ein Edikt nennt Gericht, Aktenzeichen, Verfahrensart, Verwalter, Anmeldungsfrist und Tagsatzungen.
- Ein Jahr nach Aufhebung eines Verfahrens endet die Einsicht, bei Nichteröffnung nach drei Jahren.
- Eine Benachrichtigung bei neuen Verfahren bietet die Ediktsdatei nicht.
Was die Ediktsdatei ist
Die amtliche Bekanntmachungsplattform der Justiz
Die Ediktsdatei ist die Plattform, auf der die Gerichte öffentliche Bekanntmachungen veröffentlichen. Sie war ursprünglich auf Insolvenzen beschränkt und umfasst heute auch Versteigerungen der Bezirksgerichte und Bekanntmachungen aus dem Firmenbuch.1 Betrieben wird sie vom Justizministerium unter edikte.justiz.gv.at.
Die Insolvenzdatei als Teil davon
Alle Daten, die in einem Insolvenzverfahren bekannt zu machen sind, werden in die Ediktsdatei aufgenommen und bilden dort die Insolvenzdatei.2 Die öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen in Insolvenzverfahren erfolgt ausschließlich durch diese Aufnahme.3 Gerichtstafel und Zeitungsinserate gibt es dafür nicht mehr.4
Kostenlos und für jeden
Die Einsicht ist kostenlos und steht jedem offen. Wer keinen Internetzugang hat, kann bei jedem Gericht einen Auszug verlangen.4 Das unterscheidet die Ediktsdatei vom Firmenbuch, dessen Auszüge kostenpflichtig sind.5
Warum das Datum zählt
Die Wirkungen der Eröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der auf die Bekanntmachung des Edikts folgt. Ab dann verliert der Schuldner die Verfügung über sein Vermögen.6 Die Bekanntmachung wirkt auch dann, wenn eine zusätzlich vorgeschriebene Zustellung unterblieben ist.7 Wer mit einem insolventen Kunden Geschäfte macht, muss das Edikt also nicht persönlich zugestellt bekommen, damit es gegen ihn wirkt.
So funktioniert die Suche
Die einfache Suche
In der einfachen Suche geben Sie den Namen des Schuldners ein, mindestens drei Zeichen, und können nach Bundesland und nach dem Datum der Veröffentlichung einschränken. Dazu wählen Sie, ob Sie Ersteinträge oder auch Änderungen sehen wollen.8 Erfasst sind auch frühere Firmennamen.9
Suche nach Aktenzeichen und Firmenbuchnummer
Kennen Sie das Aktenzeichen, suchen Sie über Gericht, Gattungszeichen (etwa S für Insolvenzsachen oder Se für Schuldenregulierungsverfahren), Zahl und Jahr.8 Bei Gesellschaften ist die Firmenbuchnummer (FN) der sicherste Weg, weil Firmennamen sich ähneln oder ändern.
Was ein Edikt enthält
Das Eröffnungsedikt nennt das Datum der Eröffnung, das Gericht, das Aktenzeichen und die Verfahrensart, also Konkurs oder Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung. Bei Gesellschaften kommen Firma, Firmenbuchnummer und Sitz dazu. Außerdem nennt es den Insolvenzverwalter mit Anschrift, Telefon und E-Mail, die erste Gläubigerversammlung, die Frist für die Forderungsanmeldung und die Prüfungstagsatzung.10 Was die Verfahrensarten bedeuten, erklärt unser Überblick zu den Insolvenzverfahren in Österreich, was Sie mit der Anmeldungsfrist tun, unser Ratgeber zur Forderungsanmeldung.
Folgeeinträge
Im Lauf des Verfahrens kommen weitere Bekanntmachungen dazu, etwa zur Schließung oder Fortführung des Unternehmens, zum Sanierungsplan und zur Aufhebung. Auch ein Beschluss, das Verfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen, wird bekannt gemacht.11
Wo die Ediktsdatei an Grenzen stößt
Einsicht nur auf Zeit
Die Insolvenzdatei ist kein dauerhaftes Archiv. Die Einsicht endet ein Jahr nach der Aufhebung des Verfahrens, nach dem Ende der Zahlungsfrist oder Überwachung eines Sanierungsplans. Bei Verfahren, die mangels Vermögens gar nicht eröffnet wurden, endet sie drei Jahre nach der Eintragung.12 Wer wissen will, ob ein Geschäftspartner vor einigen Jahren schon einmal insolvent war, findet das in der Ediktsdatei oft nicht mehr.
Kein Nachweis, dass kein Verfahren läuft
Ein leeres Suchergebnis beweist nicht, dass gegen eine Person oder Firma kein Verfahren anhängig ist. Eine solche Bestätigung gibt es nur auf Antrag beim zuständigen Gericht, bei Firmen beim Firmenbuchgericht.4
Keine Benachrichtigung
Die Ediktsdatei ist eine Suchmaske. Sie meldet nicht von sich aus, wenn ein Kunde oder Lieferant insolvent wird. Wer viele Geschäftspartner hat, müsste jeden Tag jeden Namen erneut prüfen. Die Fristen laufen aber ab dem Edikt, ob man es gesehen hat oder nicht.
Restrukturierung und Privatkonkurs
Ein Europäisches Restrukturierungsverfahren nach der Restrukturierungsordnung wird ebenfalls in der Ediktsdatei bekannt gemacht.13 Die Insolvenzdatei enthält außerdem die Schuldenregulierungsverfahren von Privatpersonen. Für die Suche nach Firmen sind diese Einträge nur Rauschen.
Die Ediktsdatei und Konkurse.at
Was wir anders machen
Konkurse.at übernimmt jedes neue Firmenedikt aus der Insolvenzdatei am Tag der Bekanntmachung und bewahrt es auch dann, wenn die amtliche Einsicht endet. Privatkonkurse zeigen wir bewusst nicht. Die Verfahren sind nach Bundesland geordnet, etwa für Wien, Oberösterreich oder Tirol, und mit dem zuständigen Verwalter im Masseverwalter-Verzeichnis verknüpft. Wer der Masseverwalter ist und was er tut, erklärt unser Beitrag Masseverwalter in Österreich.
Benachrichtigung statt täglicher Suche
Statt jeden Tag selbst zu suchen, können Sie Kunden und Lieferanten auf Konkurse.at beobachten und werden informiert, sobald ein Edikt erscheint. Die Tarife stehen auf der Startseite, die aktuellen Fälle unter Aktuelle Konkurse. Wie sich die Zahlen insgesamt entwickeln, zeigt unsere Statistik zu Firmeninsolvenzen in Österreich.
Diese Daten verwenden
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Quellen
- 1 Unternehmensserviceportal (Ediktsdatei) (usp.gv.at)
- 2 Insolvenzordnung § 256 (JUSLINE) (jusline.at)
- 3 Insolvenzordnung § 255 (JUSLINE) (jusline.at)
- 4 oesterreich.gv.at (Insolvenzdatei) (oesterreich.gv.at)
- 5 Justiz (Firmenbuchabfrage) (justiz.gv.at)
- 6 Insolvenzordnung § 2 (JUSLINE) (jusline.at)
- 7 Insolvenzordnung § 257 (JUSLINE) (jusline.at)
- 8 Ediktsdatei der Justiz (Suche) (edikte.justiz.gv.at)
- 9 WKO (Insolvenzdatei) (wko.at)
- 10 Insolvenzordnung § 74 (JUSLINE) (jusline.at)
- 11 Insolvenzordnung § 71b (JUSLINE) (jusline.at)
- 12 Insolvenzordnung § 256 Abs. 2 und 4 (JUSLINE) (jusline.at)
- 13 Restrukturierungsordnung § 44 (JUSLINE) (jusline.at)
Insolvenzen früher erkennen als die Statistik
Konkurse.at meldet jede Firmeninsolvenz in Österreich am Tag der Bekanntmachung in der Ediktsdatei, oft Wochen vor der offiziellen Statistik. Nach Bundesland, Branche und Verfahrensart filterbar.