Konkurs, Sanierungsverfahren, Nichteröffnung: Insolvenzverfahren in Österreich erklärt
Wer in der Ediktsdatei nach einem Kunden oder Lieferanten sucht, stößt auf Begriffe wie Konkursverfahren, Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung oder Konkurseröffnungsverfahren. Dahinter stehen sehr unterschiedliche Lagen: von der Sanierung mit Quote bis zur Pleite, für die nicht einmal ein Verfahren eröffnet wird. Dieser Überblick erklärt die Verfahren der Insolvenzordnung (IO), ihre Fristen und was sie für Gläubiger bedeuten.
- Ein Insolvenzverfahren setzt Zahlungsunfähigkeit oder, bei juristischen Personen, Überschuldung voraus.
- Geschäftsführer müssen den Antrag ohne schuldhaftes Zögern stellen, spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
- Im Sanierungsverfahren bietet das Unternehmen mindestens 20 % Quote, mit Eigenverwaltung mindestens 30 %, jeweils zahlbar binnen zwei Jahren.
- Ein Konkursverfahren führt in der Regel zur Verwertung des Vermögens, ein Sanierungsplan ist aber auch im Konkurs möglich.
- Fehlt Vermögen für die Verfahrenskosten, wird das Verfahren gar nicht eröffnet. 2025 traf das rund 38 % aller Firmenpleiten.
- Alle Verfahren werden in der Ediktsdatei der Justiz bekannt gemacht.
Wann ein Insolvenzverfahren beginnt
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Ein Insolvenzverfahren setzt voraus, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, also seine fälligen Schulden nicht mehr bezahlen kann. Bei juristischen Personen wie der GmbH reicht auch die Überschuldung.1 Ein Sanierungsverfahren kann zusätzlich schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden.2
60 Tage Frist für den Antrag
Die Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen Gesellschaft müssen den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern stellen, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.3 Den Antrag kann auch ein Gläubiger stellen, etwa die Österreichische Gesundheitskasse oder das Finanzamt wegen offener Abgaben.
Das Konkurseröffnungsverfahren
Liegt ein Antrag vor, prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob genug Vermögen für die Verfahrenskosten vorhanden ist. Diese Phase erscheint in der Ediktsdatei als Konkurseröffnungsverfahren. Sie endet entweder mit der Eröffnung eines Verfahrens oder mit einer Nichteröffnung.
Die Verfahrensarten
Konkursverfahren
Das Konkursverfahren ist der Normalfall: 2025 waren rund 86 % der eröffneten Firmeninsolvenzen Konkurse.4 Das Gericht bestellt einen Masseverwalter, meist einen Rechtsanwalt, der das Vermögen sichert, über die Fortführung oder Schließung entscheidet und das Vermögen verwertet. Der Erlös wird nach der Prüfung der Forderungen als Quote an die Gläubiger verteilt. Auch im Konkurs kann der Schuldner noch einen Sanierungsplan anbieten, solange das Verfahren nicht aufgehoben ist.5
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Beantragt das Unternehmen selbst die Eröffnung und legt gleich einen Sanierungsplan vor, heißt das Verfahren Sanierungsverfahren.2 Den Gläubigern muss es eine Quote von mindestens 20 % anbieten, zahlbar binnen höchstens zwei Jahren ab Annahme des Plans.6 Die Geschäftsführung verliert die Verfügung über das Vermögen, ein Masseverwalter übernimmt.
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Bietet das Unternehmen mindestens 30 % Quote und legt zusätzlich ein Vermögensverzeichnis, einen Status und einen Finanzplan für die nächsten 90 Tage vor, darf es sich unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters selbst weiter verwalten.7 Für die Geschäftsführung ist das die attraktivste Variante, in der Praxis ist sie aber selten: 2025 gab es österreichweit nur 67 solcher Verfahren.4
Wie über den Sanierungsplan abgestimmt wird
Der Sanierungsplan ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Gläubiger zustimmt und diese zugleich die Mehrheit der Forderungen halten.8 Die Sanierungsplantagsatzung findet in der Regel 60 bis 90 Tage nach Eröffnung statt.9 Lehnen die Gläubiger den Plan ab, wird aus dem Sanierungsverfahren ein Konkursverfahren.2 Erfüllt das Unternehmen den angenommenen Plan, ist es von den übrigen Schulden befreit.10
Wenn gar kein Verfahren eröffnet wird
Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens
Reicht das Vermögen nicht einmal für die Anlaufkosten des Verfahrens, eröffnet das Gericht kein Insolvenzverfahren. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.11 Ein Gläubiger kann die Eröffnung nur erreichen, indem er einen Kostenvorschuss leistet, dessen Höhe das Gericht festlegt.12 In der Praxis scheitern viele Unternehmen schon an Beträgen von wenigen tausend Euro: Der KSV1870 spricht von Fällen, in denen nicht einmal 4.000 Euro für die Gerichtskosten vorhanden waren.13
Fast vier von zehn Pleiten
2025 wurden 2.635 von 6.857 Firmeninsolvenzen mangels Kostendeckung nicht eröffnet, rund 38 %. Im ersten Halbjahr 2026 stieg diese Zahl weiter, während die eröffneten Verfahren zurückgingen.4 Für Gläubiger heißt das meist: kein Verwalter, keine Prüfung der Forderungen, keine Quote. Eine Gesellschaft, bei der das Verfahren mangels Vermögens nicht eröffnet wurde, wird in der Folge in der Regel aufgelöst.
Ablauf und Fristen für Gläubiger
Das Edikt
Mit der Eröffnung wird ein Edikt in der Ediktsdatei veröffentlicht. Es nennt das Gericht und das Aktenzeichen, die Art des Verfahrens, den Masseverwalter oder Sanierungsverwalter, die erste Gläubigerversammlung, die Anmeldungsfrist und die Prüfungstagsatzung.14 Auf Konkurse.at erscheint jedes neue Edikt am Tag der Bekanntmachung.
Forderungen anmelden
Gläubiger melden ihre Forderung schriftlich beim Insolvenzgericht an, mit Betrag, Sachverhalt, Rang und Beweismitteln.15 Die Anmeldungsfrist endet in der Regel 14 Tage vor der Prüfungstagsatzung.14 Viele Gläubiger lassen sich dabei von einem Kreditschutzverband wie dem KSV1870, dem AKV oder Creditreform vertreten.
Berichtstagsatzung und Prüfungstagsatzung
Spätestens 90 Tage nach Eröffnung berichtet der Verwalter in der Berichtstagsatzung, ob das Unternehmen fortgeführt, geschlossen oder saniert werden kann.16 In der Prüfungstagsatzung, meist 60 bis 90 Tage nach Eröffnung, werden die angemeldeten Forderungen geprüft und anerkannt oder bestritten.14 Bei größeren Verfahren ordnet das Gericht zusätzlich einen Gläubigerausschuss mit drei bis sieben Mitgliedern bei.17
Was für Arbeitnehmer gilt
Offene Löhne und Gehälter sichert der Insolvenz-Entgelt-Fonds. Der Antrag ist binnen sechs Monaten ab Eröffnung oder ab Kenntnis der Nichteröffnung bei der IEF-Service GmbH zu stellen.18
Nicht verwechseln
Schuldenregulierungsverfahren
Das Schuldenregulierungsverfahren, umgangssprachlich Privatkonkurs, steht nur natürlichen Personen offen. Es betrifft keine Gesellschaften und ist deshalb nicht Teil von Konkurse.at.
Restrukturierungsverfahren
Seit 2021 gibt es mit der Restrukturierungsordnung ein Verfahren für Unternehmen, deren Insolvenz wahrscheinlich, aber noch nicht eingetreten ist.19 Es ist kein Insolvenzverfahren, und die meisten Restrukturierungen erscheinen nicht in der Insolvenzdatei.
Wo die Verfahren zu finden sind
Die amtliche Quelle ist die Ediktsdatei der Justiz. Ein Jahr nach Aufhebung eines Verfahrens ist das Edikt dort nicht mehr einsehbar.20 Konkurse.at sichert jedes Edikt, ordnet es nach Bundesland und Verfahrensart und zeigt den zuständigen Verwalter im Masseverwalter-Verzeichnis. Die aktuellen Zahlen finden Sie in unserer Statistik zu Firmeninsolvenzen in Österreich.
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Quellen
- 1 Insolvenzordnung § 67 (JUSLINE) (jusline.at)
- 2 Insolvenzordnung § 167 (JUSLINE) (jusline.at)
- 3 Insolvenzordnung § 69 (JUSLINE) (jusline.at)
- 4 KSV1870 (Unternehmensinsolvenzen 2025) (ksv.at)
- 5 Insolvenzordnung § 140 (JUSLINE) (jusline.at)
- 6 Insolvenzordnung § 141 (JUSLINE) (jusline.at)
- 7 Insolvenzordnung § 169 (JUSLINE) (jusline.at)
- 8 Insolvenzordnung § 147 (JUSLINE) (jusline.at)
- 9 Insolvenzordnung § 168 (JUSLINE) (jusline.at)
- 10 Insolvenzordnung § 156 (JUSLINE) (jusline.at)
- 11 Insolvenzordnung § 71b (JUSLINE) (jusline.at)
- 12 Insolvenzordnung § 71a (JUSLINE) (jusline.at)
- 13 KSV1870 (Unternehmensinsolvenzen 2024) (ksv.at)
- 14 Insolvenzordnung § 74 (JUSLINE) (jusline.at)
- 15 Insolvenzordnung § 103 (JUSLINE) (jusline.at)
- 16 Insolvenzordnung § 91a (JUSLINE) (jusline.at)
- 17 Insolvenzordnung § 88 (JUSLINE) (jusline.at)
- 18 Arbeiterkammer (Insolvenz-Entgelt) (arbeiterkammer.at)
- 19 Restrukturierungsordnung, BGBl. I Nr. 147/2021 (RIS) (ris.bka.gv.at)
- 20 Insolvenzordnung § 256 (JUSLINE) (jusline.at)
Insolvenzen früher erkennen als die Statistik
Konkurse.at meldet jede Firmeninsolvenz in Österreich am Tag der Bekanntmachung in der Ediktsdatei, oft Wochen vor der offiziellen Statistik. Nach Bundesland, Branche und Verfahrensart filterbar.